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Veröffentlichung von Geburtstagsjubiläen/Ehejubiläen im Amtsblatt "Gleichberg-Kurier"

Veröffentlichen von Geburtstagsjubiläen im Amtsblatt „Gleichberg-Kurier“

 

Die Veröffentlichung von Altersjubiläen in unserem Amtsblatt ist eine langgehegte und bewährte Tradition in den Kommunen gewesen. Vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung fanden sich die maßgeblichen Regelungen zur Datenverarbeitung im Bundesmeldegesetz. Dessen Vorschriften ließen sich so auslegen, dass die genannten Veröffentlichungen rechtlich zulässig waren. Wer nicht mit der Veröffentlichung seines Geburtstages einverstanden war, konnte dagegen Widerspruch in der Meldebehörde einlegen. Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung und Neuerungen im Bundesmeldegesetz änderte sich die Rechtsgrundlage grundlegend.

 

Durch die Änderungen im Bundesmeldegesetz besteht für die Kommunen zwar das Recht, bestimmte Daten zu erheben; nicht aber ein Recht zur weiteren Verarbeitung. Nach der Datenschutz-Grundverordnung ist das Alter von Personen als personenbezogenes Datum im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren und folglich nach den Maßgaben der Datenschutz-Grundverordnung geschützt. Für die Veröffentlichung bedarf es der Einwilligung der betroffenen Person. Die Einwilligung unterliegt bestimmten Voraussetzung die sich aus Art. 4 Nr. 11 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ergeben. Sie muss freiwillig sein, für einen genau bestimmten Sachverhalt gelten, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgen. Die betroffene Person kann die Einwilligung entweder ausdrücklich erklären oder mit einer bestätigten Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, vorhanden (=Gesetzeswortlaut). Ein Schweigen der Person, das gegebenenfalls als Dulden der Datenverarbeitung gedeutet würde, genügt folglich nicht. Für die Einwilligung ist eine aktive Handlung des Betroffenen erforderlich. Eine Formvorschrift für die Einwilligung ist nicht vorgegeben. Weil aber den Verwender der Daten im Streitfall die Nachweispflicht für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung trifft, soll zum Zwecke der Dokumentation eine schriftliche oder jedenfalls eine beispielsweise per E-Mail abgegebene Einwilligungserklärung erfolgen.

 

Darum bitten wir Sie, wenn Sie Ihre Jubiläen durch das Amtsblatt veröffentlichen möchten, den beigefügten Einwilligungsbogen auszufüllen und per Post an: Stadtverwaltung Römhild, Griebelstr. 28, 98630 Römhild oder per Mail an info@stadt-roemhild.de zurück zu senden. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils nach Monaten, so wie das Amtsblatt erscheint.

 

Gez. Bartholomäus

Bürgermeister

 

Der Link zum Einwilligungsbogen:

t3://file?uid=3064

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