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13.06.2020 - Die neue Verordnung in Thüringen – Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst

| Römhild

Die Kontaktbeschränkung entfällt!

Private Feiern (z.B. Familienfeiern, Geburtstage, Hochzeiten) sind wieder möglich.

Ab einer Personenzahl von mehr als 30 Personen in geschlossenen Räumen oder mehr als 75 Personen unter freiem Himmel muss die Veranstaltung jedoch durch den Veranstalter/die Veranstalterin mindestens 48 Stunden im Voraus beim Landkreis angezeigt werden.

Senden Sie Ihr formloses Schreiben mit Angabe von: Name, Anschrift, Datum der Veranstaltung und Anzahl der Teilnehmer per Mail oder Post an das: Landratsamt Hildburghausen, -Rechtsamt-, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen.
Nutzen Sie hierzu gerne das Formular „Anzeige Veranstaltung - Coronapandemie“. Sie finden es auf der Internetseite der Stadt Römhild (www.stadt-roemhild.de) unter Bürgerservice – Formulare bzw. auf der Internetseite des Landkreises Hildburghausen.

Weiterhin sind geeignete Infektionsschutzvorkehrungen zu treffen (z.B. ausreichende Belüftung, Händehygiene, Desinfektionsmittel, Abstand halten, Husten- und Niesetikette sowie die Bereithaltung einer Liste mit Kontaktdaten der Gäste im Falle einer Infektion im Nachgang! Die Verantwortung liegt beim Veranstalter/der Veranstalterin.

Öffnung von weiteren Kultur- und Freizeitangeboten

Folgende Angebote/Einrichtungen dürfen wieder öffnen, wenn Sie ein Infektionsschutzkonzept vorhalten:

  1. Konzerthäuser, Orchester- und Theateraufführungen und Kinos in geschlossenen Räumen* (zusätzliche Bedingungen: kontrollierbarer Zu- und Abgang, Teilnahme ausschließlich auf Sitzplätzen)
  2. Mehrgenerationenhäuser sowie offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros
  3. Reisebusveranstaltungen

(Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester mit regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Spielzeitplanung 2019/2020 bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2020 geschlossen!)

Folgende Veranstaltung/Einrichtungen/Angebote in geschlossenen Räumen dürfen mit einer schriftlichen Genehmigung durch den Landkreis wieder öffnen:

  1. Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen
  2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder
  3. Saunen und Thermen.

Öffnung von Tagespflegeeinrichtungen

Tagespflegeeinrichtungen (nach dem Elften Sozialgesetzbuch) können wieder öffnen, wenn vorab beim Landkreis ein Infektionsschutzkonzept vorgelegt wurde.
Bei Infektionsgeschehen ist die Einrichtung geschlossen zu halten bzw. wieder zu schließen.

Kontaktnachverfolgung/Erfassung von Kontaktdaten in geschlossenen Räumen von Gaststätten o.ä.

Um möglichst schnell Infektionsketten nachvollziehen zu können, ist für Gäste von Gaststätten in geschlossenen Räumen bzw. Besucherinnen und Besucher von öffentlichen Veranstaltungen/Angeboten/Einrichtungen mit Publikumsverkehr in geschlossenen Räumen die Erfassung von Kontaktdaten aller Gäste/Teilnehmenden verpflichtend!

Bitte beachten Sie hierzu § 3 (4) der aktuellen Verordnung sowie die Handlungsempfehlungen der DEHOGA Thüringen.

Trotz Lockerungen – Achten Sie weiterhin auf Abstand!

  • Versuchen Sie wo immer möglich und zumutbar, einen Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten.
  • die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten
  • sich nur mit Angehörigen eines weiteren Haushalts oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen zu treffen. Der Personenkreis, mit dem man sich regelmäßig trifft sollte möglichst konstant bleiben, damit Infektionsketten besser nachvollzogen werden können.
  • Bei allen öffentlichen Veranstaltungen, in Einrichtungen mit Publikumsverkehr, in Betriebe und Geschäften, in Wohnheimen und Sammelunterkünften müssen die allgemeinen Infektionsschutzregeln eingehalten werden.

Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

Im öffentlichen Personenverkehr (z.B. Eisenbahnen, Straßenbahnen, Omnibusse, Taxen, Reisebusse) und in Geschäften mit Publikumsverkehr ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin verpflichtend. Ausnahmen gelten für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und für Personen, die wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen dazu nicht in der Lage sind.

Infektionsschutzkonzepte

Alle Bereiche mit Publikumsverkehr benötigen nach wie vor ein schriftliches Infektionsschutzkonzept. Das Infektionsschutzkonzept ist vorzuhalten und auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Weitere Informationen finden Sie unter § 5 der Verordnung sowie unter www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte.

Weitere Informationen zu den nötigen Maßnahmen finden Sie in der aktuellen Verordnung (§§ 3 und 4).

 

Diese Verordnung ist bis auf Weiteres vom 13. Juni bis 15. Juli gültig!

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